§ 9 Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202021/9#abs-1 (1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Zensusstichtag eine Gebäude- und Wohnungszählung durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202021/9#abs-2 (2) Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude mit Wohnraum, bewohnte Unterkünfte und Wohnungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202021/9#abs-3 (3) Ausgenommen von der Gebäude- und Wohnungszählung sind Kasernen und vergleichbare Unterkünfte ausländischer Streitkräfte sowie Dienstwohnungen, die ausschließlich dem Wohnen Bediensteter internationaler Organisationen oder diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen anderer Staaten vorbehalten sind.